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Treibstoffkostenzuschlag bei Kreuzfahrten

Die in den letzten Monaten rasant gestiegenen Rohölpreise machen allen Unternehmen, die sich mit Transporten beschäftigen, große Probleme. Dies gilt nicht nur für die Fluglinien und Busunternehmer sondern natürlich auch für die Kreuzfahrtreedereien. Urlauber, die derzeit eine Kreuzfahrt buchen, finden auf ihren Rechnungen den so genannten „Treibstoffkostenzuschlag“, der je nach Reederei und Kreuzfahrt durchaus erheblichen Umfang haben kann. Gerade in letzter Zeit haben fast alle Reedereien einen Teil der gestiegenen Ölpreise in Form von Treibstoffzuschlägen an die Urlauber weitergegeben. Das kann sich sowohl auf die Anreisepakete oder Fluganreisen zu den Kreuzfahrten beziehen – als auch auf die Kreuzfahrten selbst. Was für den Urlauber ärgerlich ist, ist auch für die meisten Reedereien ärgerlich – diese haben verärgerte Kunden natürlich auch nicht gerne.


So ein Ozeanriese verbraucht bei Fahrt schnell mal 50 Tonnen Schiffsdiesel oder mehr pro Stunde. Bei weiten Strecken kommen da allein für Sprit relevante Summen zusammen – und wenn der Preis pro Tonne sich mal kurz um 20 oder 30 % erhöht, kann das eine komplette Kalkulation einer Kreuzfahrt über den Haufen werfen.


Grundsätzlich ist das Verlangen der Kreuzfahrtveranstalter von solchen Treibstoffkostenzuschlägen nicht nur logisch nachvollziehbar, sondern auch rechtlich einwandfrei – wenn sich der Veranstalter an die juristischen Spielregeln hält: Ein Reiseveranstalter darf nur dann dem Reisenden nach Vertragsabschluss einen Treibstoffkostenzuschlag berechnen, wenn die kalkulatorischen Grundlagen dazu vor Abschluss dem Kunden offen gelegt und mit ihm mögliche Erhöhungen vereinbart wurden. Juristisch ist dies gemäß § 651 a Abs. 3 BGB zulässig, sofern die Möglichkeit und Grundlage eines solchen Zuschlages im Reisevertrag eindeutig, zum Beispiel über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vereinbart wurde. Dies gilt nicht nur für Treibstoffkostenerhöhungen: Auch nachfordern darf ein Reiseveranstalter bei nachträglicher Erhöhung von Steuern, Mauten oder staatlichen Abgaben, allerdings nur dann, wenn diese im Katalog ausgewiesen wurden. Klar, eine neue Steuer, die zum Kalkulationszeitpunkt noch nicht bekannt war oder gewesen sein konnte, darf jederzeit auf den Preis aufgeschlagen werden.


Eine Möglichkeit zur Erhebung des Treibstoffkostenzuschlag muss also dem Kunden vor Vertragsunterzeichnung bekannt sein und – sollte er anfallen – der Höhe nach überprüfbar und vom Reiseveranstalter vs. der Reederei belegbar sein.


Der Urlauber hat hier wenige Möglichkeiten, ich gegen eine solche Nachforderung zum Reisepreis zu wehren: Wenn die oben genannten Regeln vom Veranstalter eingehalten werden, muss der Kunde die Zuschläge zahlen. Ein Urlauber kann allerdings bei nachträglichen Erhöhungen von mehr als fünf Prozent eine Reise kostenfrei stornieren. Wichtig für die individuelle Kalkulation bei einer Reisebuchung ist allerdings, die Möglichkeit des Treibstoffkostenzuschlags mit einzukalkulieren. Nicht das sich nachher herausstellt, das nach Zahlung nichts mehr übrig bleibt für die Landausflüge oder den Rotwein an Bord.


Für den Urlauber ist es unschön, wenn Reiseveranstalter auf Mittel wie nachträgliche Erhebung von Zuschlägen beim Reisepreis zurückgreifen. Gerade wer früh bucht möchte häufig auch Sicherheit im Preis haben. Tatsächlich habe einige Reiseveranstalter einfach „schlecht kalkuliert“ um den Reisepreis optisch günstig zu halten – denn Preissteigerungen bei Erdöl gibt es ja regelmäßig. Bei einigen Fluggesellschaften, bei denen der Kerosinzuschlag teilweise den Flugpreis selbst übertrifft, drängt sich dem unbedarften Beobachter jedenfalls dieser Eindruck auf. Das Verständnis dafür, das bei wirklich großen Preisschüben auf dem Erdölmarkt Zusatzkosten bei hart kalkulierten Angeboten anfallen, muss nicht ein blindes Akzeptieren von jeder Höhe des Treibstoffkostenzuschlags bedeuten. In England sind beispielsweise die Britisch Airways und Virgin Airlines bereits vor einigen Jahren zur Rückzahlung von zu unrecht erhobenen Treibstoffkostenzuschlägen (Kerosinzuschlag) bei über 8 Millionen Fluggästen verpflichtet worden. Im Zweifel kann man diese Zuschläge nur „unter Vorbehalt“ akzeptieren, und eine evtl. nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit z.B. der Höhe des Zuschlages abwarten. Die allermeisten Reedereien werden damit keine Probleme haben – geben sie doch nur Teile der Preisanhebungen für den Schiffsdiesel an ihre Gäste weiter.


(Hinweis: Dies ist natürlich KEINE!!! Rechtsberatung!)

kreuzfahrten-pool

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